Aufnahmezwang
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Soweit die Aufnahme eines Unternehmens in eine Wirtschafts- und Berufsvereinigung oder Gütezeichengemeinschaft abgelehnt wird, kann die Kartellbehörde die Aufnahme dieses Unternehmens in die Vereinigung anordnen, wenn dies beantragt wird und die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt (§ 20 V GWB); daneben Aufnahme auch unter den Voraussetzungen der §§ 19 I i.V.m. 19 II 1, 20 I GWB, falls die Wirtschafts- und Berufsvereinigung oder Gütezeichengemeinschaft auch als Anbieter oder Nachfrager von Waren tätig wird.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Economies of Scope
Integration
Kartell
Konsumentensouveränität
Kontrahierungszwang
Kooperation
Macht
Markt
Marktstruktur
Monopol
Oligopol
Regulierung
Sozialdarwinismus
Spezialisierung
Unternehmenskonzentration
Wettbewerb
Wettbewerbsfunktionen
natürliches Monopol
relevanter Markt
vollkommene Konkurrenz
eingehend
Aufnahmezwang
ausgehend
eingehend
Aufnahmezwang
ausgehend