Auskunfts- und Beratungspflicht
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bes. im Sozialgesetzbuch I (SGB I) festgeschriebene Verpflichtung aller für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger (Renten-, Unfall-, Krankenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung, Pflegekassen, Sozialamt, Versorgungsamt etc.), über alle sozialen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und entsprechend beraten zu werden. Die Auskunfts- und Beratungspflicht erstreckt sich auf die Benennung der zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sind (§ 15 SGB I). Bes. geregelt ist die Rentenauskunft über bisher erworbene Anwartschaften.
Die Leistungsträger haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft.
Erleidet ein Berechtigter aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht einen Schaden, besteht u.U. ein Schadensersatzanspruch in Form des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, der auf Herstellung des Zustandes gerichtet ist, wie er ohne die Pflichtverletzung der Behörde eingetreten wäre.