Beschreibung der Mietsache
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Mietgegenstand muss im Mietvertrag genau bezeichnet werden. Damit können insbesondere bei Gewerbeobjekten Probleme und Streitigkeiten vermieden werden. Diese genaue Definition ist insbesondere angeraten für die Beurteilung,
- in welchem Umfang der Mieter anteilige Mietnebenkosten zu tragen hat,
- in welchem Umfang der Mieter zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen berechtigt ist,
- ob der Mieter die Mieträume dem vereinbarten Gebrauch zuführt,
- in welchem Rahmen der Mieter eine Konkurrenzschutzverpflichtung beachten muss.
Zur Beschreibung der Mietsache gehören Angaben über die Lage, den Zuschnitt und die Größe der Mietflächen. Zu bestimmen ist auch, welches Zubehör zur Mietsache gehört. Gehören Abstell- und Lagerflächen, Hofflächen und Außenstellplätze zur Mietsache, sollten diese auch im Mietvertrag einzeln und genau bestimmt aufgeführt sein. Bei der Immobilienbewertung kann dadurch der Mietwert entsprechend „zerlegt“ einfließen. Auf diese Weise kann ein realer Ertragswert ermittelt werden.
Bücher
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
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Beschreibung der Mietsache
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