Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Tarifvertrag vom 23.2.1961 m.spät.Änd. und Ergänzungen; regelte umfassend die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.
Der BAT wurde abgelöst durch den TVöD und den TV-L (in Hessen TV-H). Übergangsweise noch relevant für die Eingruppierung.
Vgl. auch Bewährungsaufstieg.
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Angestellter
Arbeitnehmer
Arbeitsentgelt
Betrieb
Bruttoarbeitsentgelt
Delegation
Günstigkeitsprinzip
Handelsvertreter
Krankenversicherung
Körperschaft
Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Nichtigkeit
Personalplanung
Societas Europaea (SE)
Sorgfaltspflicht
Verwaltung
juristische Person
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