Ausführliche Definition im Online-Lexikon
- Begriff
- Steuerrecht
Begriff
Abschreibungsmethode (Abschreibung), mit der Anpassung des Buchwertes eines Anlagegegenstandes an seinen jeweiligen Gebrauchswert erreicht werden soll, im Hinblick darauf, dass der Veräußerungswert eines gebrauchten Gegenstandes in den ersten Nutzungsjahren schneller sinkt als in späteren (z.B. Kraftfahrzeuge). Man unterscheidet die arithmetisch degressive Abschreibung (digitale degressive Abschreibung) von der häufiger angewendeten geometrisch degressiven Abschreibung (Buchwertabschreibung). Dabei wird der Abschreibungssatz (in Prozent) nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festgelegt und die Abschreibung jeweils vom Restwert des letzten Jahres berechnet. Der am Ende der Abschreibungsperiode verbleibende restliche Buchwert wird im letzten Jahr mit abgeschrieben. Die Entsprechungsverhältnisse von linearer und geometrisch degressiver Abschreibung gehen aus der Jahrestabelle hervor.
Steuerrecht
Die geometrisch degressive Abschreibung, degressive
Absetzung für Abnutzung (AfA), ist anstelle der üblichen linearen (in gleichmäßigen Jahresbeträgen) bei Anschaffung oder Herstellung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern ab dem 01.01.2011 in der Steuerbilanz nicht mehr zulässig. --Steuerliche Regelung bis dahin: Zulässig bei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; allerdings durfte der auf den jeweiligen
Buchwert (Restwert) anzuwendende Abschreibungsprozentsatz höchstens das Doppelte des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen (
lineare Abschreibung) in Betracht kommenden Höchstsatzes betragen und 20 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2006 bis 2007: 30 Prozent) nicht übersteigen (§ 7 II EStG). Die degressiven Abschreibungen sind nicht nur nach Jahren, sondern auch nach Monaten auf die Nutzungszeiten zu verteilen. Bei Anschaffung oder Herstellung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern ab dem 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 war nur noch die lineare AfA möglich. Danach wurde wiederum - für zwei Jahre befristet - die degressive Abschreibung mit einem Prozentsatz von 25 gewährt. Für Invesitionen ab dem VZ 2011 ist die degressive Abschreibung nicht mehr zulässig.