DAT
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Abk. für Delivered At Terminal = „Geliefert Terminal“ (benannter Terminal im Bestimmungshafen bzw. -ort); Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms 2010 für Außenhandelsgeschäfte.
Unter DAT liefert der Verkäufer auf seine Kosten und sein Risiko die Ware – unabhängig von der gewählten Transportart – in einen mit dem Käufer vereinbarten Terminal, der in einem Hafen oder einem sonstigen Ort angesiedelt sein kann. Er muss die Ware vom ankommenden Beförderungsmittel im benannten Terminal entladen und dem Käufer zur Übernahme zur Verfügung stellen – sie muss also bspw. ausgesondert und eindeutig identifizierbar sein. Mit der Einfuhrabfertigung hat der Verkäufer nichts zu tun – diese ist Sache des Käufers. Allerdings muss der Verkäufer alle dazu erforderlichen Informationen bzw. Dokumente zur Verfügung stellen, abgesehen natürlich von einer eventuellen Einfuhrgenehmigung, die nur der Importeur erhalten kann.
Der Begriff „Terminal“ ist dabei interpretationsfähig und muss nicht zwingend z.B. ein überdachter Ort sein, sondern kann jeder Ort sein wie z.B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Luftfracht-, Straßen- oder Bahn-Terminal. DAT ersetzt faktisch die 2010 weggefallenen Klauseln DAF, DES und DEQ. Der Verkäufer trägt alle Gefahren bis zur und bei der Entladung im Terminal.
Ratsam ist es, die „bestimmte Stelle“ im Terminal sehr genau zu bezeichnen, denn bis dahin trägt der Verkäufer die Gefahr, danach – nach der dortigen Entladung – der Käufer. Der Verkäufer sollte bis zu dieser Stelle für einen geeigneten Beförderungsvertrag und für eine entsprechende Versicherung Sorge tragen. Sofern weitergehende Verpflichtungen für den Verkäufer beabsichtigt sind, wären die Klauseln DAP oder DDP zu überlegen.
Vgl. auch EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAP, DDP; Incoterms; C-Klauseln, F-Klauseln, D-Klauseln.