einseitige Übertragung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
unentgeltliche Übertragung; ohne unmittelbare ökonomische Gegenleistung erbrachte bzw. empfangene Güter- und/oder Geldleistungen an das Ausland bzw. aus dem Ausland. Zu den einseitigen Übertragungen zählen v.a. die in Form von verlorenen Zuschüssen geleistete Entwicklungshilfe, Gastarbeiterüberweisungen und Beiträge zu internationalen Organisationen. Die Gegenüberstellung der einseitigen Übertragungen einer Periode erfolgt in der Übertragungs- bzw. Transferbilanz (Zahlungsbilanz).
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