Erbenprivileg
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung für die unter gewissen Voraussetzungen nach § 4 HandwO dem Erben eines selbstständigen Handwerkers eingeräumte Befugnis zur zeitweisen Weiterführung des Handwerksbetriebes.
Vgl. auch Witwenprivileg.
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