Direkt zum Inhalt

Haftung des Grundstücksbesitzers

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    § 836 BGB; (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

    (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

    (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Haftung des Grundstücksbesitzers"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Haftung des Grundstücksbesitzers Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/haftung-des-grundstuecksbesitzers-53034 node53034 Haftung des Grundstücksbesitzers node34837 Grundstück node53034->node34837 node33900 Eigenbesitzer node53034->node33900 node36584 Gewerbebetrieb node34837->node36584 node27887 Auflassungsvormerkung node27887->node34837 node47118 Vorsteuerabzug node47118->node34837 node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node52923->node34837 node27446 Besitz node33900->node27446 node32310 Fremdbesitzer node33900->node32310 node35642 Ersitzung node35642->node33900 node35441 Eigentumsvermutung node35441->node33900
    Mindmap Haftung des Grundstücksbesitzers Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/haftung-des-grundstuecksbesitzers-53034 node53034 Haftung des Grundstücksbesitzers node34837 Grundstück node53034->node34837 node33900 Eigenbesitzer node53034->node33900

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete