Grunddienstbarkeit
(weitergeleitet von herrschendes Grundstück)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsinstitut, das neben Nießbrauch und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit steht.
Grunddienstbarkeit ist das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende dingliche Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines anderen Grundstücks (§§ 1018 ff. BGB). Vom Eigentümer des belasteten oder dienenden Grundstücks wird dabei entweder Duldung (z.B. Begehen, Befahren, Einwirkungen durch Rauch, Gase, Geräusche) oder Unterlassung verlangt (z.B. Baubeschränkungen).
Eintragung in Abt. 2 des Grundbuchs des dienenden Grundstücks; beim herrschenden Grundstück auf Antrag im Bestandsverzeichnis.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Grunddienstbarkeit
ausgehend