Mietpreisüberhöhung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG 1954. Mietpreisüberhöhung begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Wohnräumen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Was ein unangemessen hohes Entgelt ist, definiert § 5 II WiStG 1954. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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