Pflanzenschutzgesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vom 6.2.2012 (BGBl. I 148, 1281) m.spät.Änd. zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten, zur Abwendung von Schäden, die bei der Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln oder von anderen Maßnahmen des Pflanzenschutzes, v.a. für die Gesundheit von Mensch und Tier, entstehen können sowie zur Durchführung von Rechtsakten der EU im Bereich des Pflanzenschutzrechts. Durchführung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zuwiderhandlungen sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
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