qualifizierte Mehrheitsentscheidung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Wohnungseigentümer können zur Modernisierung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zu baulichen Veränderungen i.S.d. §§ 20 und 22 WEG durch Beschluss die Kostenverteilung regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung bedarf einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Damit können Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpassen und bspw. bauliche Veränderungen durchführen.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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qualifizierte Mehrheitsentscheidung
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