Reingewinn
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Reinertrag; das positive Ergebnis des Geschäftsjahres. Summe der Erträge abzüglich der niedrigeren Summe der Aufwendungen.
Ausweis des Reingewinns: 1. Bei Einzelkaufmann und Personengesellschaften:
(1) in der Gewinn- und Verlustrechnung als Habensaldo;
(2) in der Bilanz auf den Kapitalkonten bzw. beim Kommanditisten, der seine Einlage erfüllt hat, auf Sonder- oder Darlehenskonto.
2. Bei Kapitalgesellschaften: nach Handelsrecht der Jahresüberschuss:
(1) in der Gewinn- und Verlustrechnung;
(2) in der Bilanz: letzte Position des Eigenkapitals, wenn die Bilanz nicht unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 268 I HGB) aufgestellt wird.
Vgl. auch Bilanzgewinn (-verlust).
Gegensatz: Reinverlust.
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