Reinverlust
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das negative Ergebnis eines Geschäftsjahres. Summe der Aufwendungen abzüglich der niedrigeren Summe der Erträge.
Ausweis des Reinverlustes:
(1) Bei Einzelfirma und offener Handelsgesellschaft: (a) in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Sollsaldo; (b) in der Bilanz auf den Kapitalkonten; negatives Kapitalkonto (Unterbilanz) möglich, auch bei einem Teil der Gesellschafter.
(2) Bei Kommanditgesellschaft: (a) In der GuV als Sollsaldo; (b) in der Bilanz auf den Kapitalkonten; auch beim Kommanditisten werden, wenn die Einlage durch Verlustabbuchungen verbraucht ist, die weiteren Verluste auf negativem Kapitalkonto verbucht. Dadurch entsteht keine Nachschusspflicht; aber erst wenn ein negatives Kapitalkonto durch Gewinngutschriften beseitigt und die Kommanditeinlage auf vertraglicher Höhe gehalten wird, sind Gewinnabhebungen ohne Rückzahlungsverpflichtung möglich.
(3) Bei Kapitalgesellschaften ist der Begriff des Reinverlustes formell durch den Begriff Jahresfehlbetrag ersetzt worden: (a) in der GuV: letzter Posten; (b) in der Bilanz: letzte Position des Eigenkapitals, wenn die Bilanz nicht unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 268 I HGB) aufgestellt wird; vgl. Bilanzgewinn (-verlust). Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so sind Verluste auf der Aktivseite als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” anzusammeln.
Gegensatz: Reingewinn.