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Rente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Mikroökonomik
Grundrente (Bodenrente), Konsumentenrente, Produzentenrente.
Soziale Sicherung
1. Renten als Einkommensersatz: regelmäßige Zahlung an Anspruchsberechtigte aus privater oder betrieblicher Altersvorsorge sowie im Rahmen der sozialen Sicherung.
Beispiel: Alterssicherung, Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich.
Vgl. auch Rentenbesteuerung.
2. Renten als Produktionsfaktorentlohnung: Grundrente, Qualitätsrente.
Anders: Produzentenrente.
Sozialversicherung/ -recht
1. Begriff: zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten aufgrund von Rechtsansprüchen zu zahlende Geldbeträge. Beim Empfänger stellen Renten ein Renteneinkommen dar.
2. Arten: a) allgemein:
(1) hinsichtlich der Dauer der Auszahlung: (a) Zeitrente; (b) Leibrente; (c) ewige Rente oder Dauerrente,
(2) hinsichtlich der Höhe der Beträge: (a) konstante Renten; (b) nach bestimmten Richtlinien (arithmetisch oder geometrisch) steigende oder fallende Renten,
(3) nach dem Zeitraum, für den gezahlt wird: (a) Nachschüssige (postnumerando) Renten werden jeweils am Ende des Zeitabschnitts gezahlt; (b) vorschüssige (pränumerando) Renten werden am Anfang des Zeitabschnitts gezahlt; (c) aufgeschobene Renten: die Zahlung beginnt erst nach einer Anzahl von Jahren; (d) abgebrochene Renten: die Zahlung hört zu einem bestimmten Zeitpunkt auf; (e) unterbrochene Renten: zwischen den Rentenzahlungen liegen Leerzeiten.
Berechnung der Renten: Rentenberechnung.
b) Renten als Einkommen aufgrund von Rechtsansprüchen:
(1) Renten in Form von Ruhegehalt: Vergütung für frühere Dienstleistungen.
(2) Renten aufgrund eines gesetzlichen Versorgungsanspruches: Kriegsbeschädigtenrenten (Beschädigtenrenten) oder Hinterbliebenenrenten.
(3) Renten aus sonstigen Versicherungsansprüchen: (a) Unfallrenten seitens der Berufsgenossenschaft; (b) Renten aus der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung, Knappschaftsversicherung aus Pensionskassen etc.
(4) Renten aus Vertrag: betriebliche Altersversorgung (bAV), Lebensversicherung.
(5) Mindestrente.
Teilweise werden diese Renten nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind sofort nach Eintritt des Versicherungsfalls zu stellen, ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt schon alle Unterlagen beigefügt werden können.
Steuerrecht
1. Begriff: periodisch wiederkehrende gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die ihren Rechtsgrund in einem einheitlich nutzbaren, selbstständigen Rentenstammrecht haben und auf das Leben eines Menschen oder auf die Dauer von mind. zehn Jahren gewährt werden. Renten sind zu unterscheiden von anderen dauernden Lasten, anderen dauernden Bezügen und Kaufpreisraten.
2. Einzelregelungen: Rentenbesteuerung.
Wertpapiere
Finanzmathematik
gleichbleibende Zahlungen (Ein- oder Auszahlungen), die in regelmäßigen Abständen geleistet werden. Man unterscheidet zwischen einer vorschüssigen Rente (Rentenraten werden zu Beginn eines Jahres fällig) und einer nachschüssigen Rente (Rentenraten werden am Ende eines Jahres fällig).
Vgl. auch Rentenrechnung.
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