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Rente

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Theorie der Preisbildung/Kapitaltheorie:

    Preis eines vollständig immobilen Produktionsfaktors, dessen Angebotskurve vollkommen unelastisch ist.

    Vgl. auch Quasirente.

    II. Sozialversicherung/-recht:

    1. Begriff: An regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten aufgrund von Rechtsansprüchen zu zahlende Geldbeträge. Beim Empfänger stellen Renten ein Renteneinkommen dar.

    2. Arten: a) Allgemein:
    (1) Hinsichtlich der Dauer der Auszahlung: (a) Zeitrente; (b) Leibrente; (c) ewige Rente oder Dauerrente.
    (2) Hinsichtlich der Höhe der Beträge: (a) Konstante Renten; (b) nach bestimmten Richtlinien (arithmetisch oder geometrisch) steigende oder fallende Renten
    (3) Nach dem Zeitraum, für den gezahlt wird: (a) Nachschüssige (postnumerando) Renten: Jeweils am Ende des Zeitabschnitts; (b) vorschüssige (pränumerando) Renten: Am Anfang des Zeitabschnitts bezahlt; (c) aufgeschobene Renten: Zahlung beginnend erst nach einer Anzahl von Jahren (Formen der Renten-Versicherung); (d) abgebrochene Renten: Zahlung hört von einem bestimmten Zeitpunkt an auf; (e) unterbrochene Renten: Zwischen den Rentenzahlungen liegen Leerzeiten.

    Berechnung der Renten: Rentenberechnung.

    b) Renten als Einkommen aufgrund von Rechtsansprüchen:
    (1) Renten in Form von Ruhegehalt: Vergütung für frühere Dienstleistungen. (2) Renten aufgrund eines gesetzlichen Versorgungsanspruches: Kriegsbeschädigtenrenten (Beschädigtenrenten) oder Hinterbliebenenrenten.
    (3) Renten aus sonstigen Versicherungsansprüchen: (a) Unfallrenten seitens der Berufsgenossenschaft; (b) Renten aus der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung, Knappschaftsversicherung aus Pensionskassen etc. (4) Renten aus Vertrag: Betriebliche Altersversorgung, Lebensversicherung. (5) Mindestrente.

    Teilweise werden diese Renten nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind sofort nach Eintritt des Versicherungsfalls zu stellen, ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt schon alle Unterlagen beigefügt werden können.

    III. Steuerrecht:

    1. Begriff: Periodisch wiederkehrende gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die ihren Rechtsgrund in einem einheitlich nutzbaren, selbstständigen Rentenstammrecht haben und auf das Leben eines Menschen oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährt werden. Renten sind zu unterscheiden von anderen dauernden Lasten, anderen dauernden Bezügen und Kaufpreisraten.

    2. Einzelregelungen: Rentenbesteuerung.

    IV. Soziale Sicherung:

    1. Renten als Einkommensersatz: Regelmäßige Zahlung an Anspruchsberechtigte aus privater oder betrieblicher Altersvorsorge sowie im Rahmen der sozialen Sicherung.

    Beispiel: Alterssicherung, Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich.

    Vgl. auch Rentenbesteuerung.

    2. Renten als Produktionsfaktorentlohnung: Grundrente, Qualitätsrente.

    Anders: Produzentenrente.

    V. Wertpapiere:

     

    Rentenwerte.

    VI. Finanzmathematik:

    Gleichbleibende Zahlungen (Ein- oder Auszahlungen), die in regelmäßigen Abständen geleistet werden. Man unterscheidet zwischen einer vorschüssigen Rente (Rentenraten werden zu Beginn eines Jahres fällig) und einer nachschüssigen Rente (Rentenraten werden am Ende eines Jahres fällig).

    Vgl. auch Rentenrechnung.

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