Scheckbürgschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
durch eine Bürgschaftsklausel auf dem Scheck oder einem Anhang übernommene wertpapierrechtliche Bürgschaft für die Schecksumme (Art. 25-27 ScheckG). Die Regelung ist ähnlich wie bei der Wechselbürgschaft: Der Bezogene kann nicht als Bürge fungieren.
In der Praxis selten.
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