Firmentarifvertrag
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Unternehmenstarifvertrag, Haustarifvertrag, Werkstarifvertrag; Tarifvertrag, bei dem als Vertragspartei auf Arbeitgeberseite ein einzelner Arbeitgeber auftritt (§ 2 I TVG).
Vgl. auch Tariffähigkeit. Der einzelne Arbeitgeber bleibt auch als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes gemäß § 2 I TVG tariffähig. Die Gewerkschaft kann deshalb, wenn ein tarifloser Zustand besteht, von ihm den Abschluss eines Firmentarifvertrages fordern und nach überwiegender Auffassung diese Forderung auch kampfweise (Streik) durchsetzen. Die Gewerkschaft kann aber nicht verlangen und durchsetzen, dass der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt. Insoweit ist der Arbeitgeber durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) geschützt.
Abgrenzung zu: Flächentarifvertrag.