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Versicherungsaufsicht (VA)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Staatsaufsicht über Versicherungsunternehmen. Sie ist umfassend ausgestaltet. Der Gesetzgeber spricht von einer Überwachung des ganzen Geschäftsbetriebs eines Versicherers. Damit soll die Erfüllung der Aufsichtsziele gewährleistet werden.

    2. Elemente und Funktionen: Die Überwachung des Geschäftsbetriebs erfolgt durch ein Erlaubnisverfahren und durch laufende Aufsicht. Wie es bei allen Arten der Staatsaufsicht üblich ist, hat die Versicherungsaufsicht zwei Funktionen: Die Beobachtungs- und die Berichtigungsfunktion. Die Beobachtungsfunktion zielt auf das rechtzeitige Erkennen von Funktionsstörungen, die Berichtigungsfunktion auf die Abstellung der im Wege der Beobachtung bereits festgestellten Mängel. Der Beobachtungsfunktion entsprechen die Informationsmittel, der Berichtigungsfunktion die Eingriffsmittel.

    3. Rechtsgrundlagen: Die Versicherungsaufsicht beruht auf dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Neufassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl. I S. 434). Das VAG geht weitgehend auf das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmen v. 12.5.1901 (RGBl. 139) zurück. Dieses Gesetz hat insbesondere durch die diversen europäischen Koordinierungsrichtlinien in den letzten mehr als 30 Jahren zwar erhebliche Veränderungen erfahren, ohne dass es jedoch in seinem Kern berührt worden ist. Neben dem VAG sind die zahlreichen auf ihm fußenden Verordnungen Rechtsquellen der Versicherungsaufsicht (beachte dazu aber die durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 und Verordnung des Bundesministers der Finanzen, kurz BMF, zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz v. 16.12.2015 geschaffene neue Rechtslage).

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