Aktienpaket
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größerer Nominalbetrag von Aktien derselben Gesellschaft, der sich in einer Hand befindet und dem Besitzer Einfluss auf die Gesellschaft sichert. Der Besitz von 5 Prozent des Kapitals genügt, um z.B. die Einberufung einer Hauptversammlung zu erzwingen (vgl. § 122 II AktG). Nach § 21 I WpHG besteht ab 3 Prozent (5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent) eine Mitteilungspflicht über Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft, die an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den Emittenten zu richten ist, der diese dann veröffentlicht. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften müssen Beteiligungen über 25 Prozent bei der AG angemeldet werden, vgl. §§ 20 ff. AktG.
Mit 25 Prozent kann in den Fällen die Beschlussfassung verhindert werden, in denen eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist. Der Besitz von 75 Prozent sichert die völlige Beherrschung. Indessen kann in der Praxis meist mit wesentlich geringerem Aktienpaket ein entscheidender Einfluss ausgeübt werden, oft mit 30 Prozent und weniger. Dies liegt daran, dass sich ein Großteil der Aktien von börsennotierten Gesellschaften im Streubesitz befinden und an den niedrigen Hauptversammlungs-Präsenzen, die den erschienenen Aktionären faktisch eine größere Stimmrechtsmacht verleiht.
Bewertung gemäß Bewertungsgesetz (BewG).
Vgl. auch Paketzuschlag, Stuttgarter Verfahren.