Auslandsscheck
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Scheck, der von Gebietsfremden oder Gebietsansässigen auf ausländische Kreditinstitute gezogen und an Gebietsansässige begeben wird. Dazu zählen auf ausländische Währung laufende Schecks (Fremdwährungsschecks, Art. 36 SchG), die auf ein Kreditinstitut im Ausland gezogen sind. Fremdwährungsschecks, die auf inländische Kreditinstitute gezogen sind, werden auch im Auslandsscheckeinzug eingezogen. Auslandsschecks können angekauft (Eingang-vorbehalten-(E.v.-)Gutschrift) oder zum Inkasso übernommen und nach Eingang des Gegenwertes gutgeschrieben werden. Fremdwährungsschecks zur Gutschrift in Euro werden zum Sichtkurs (Scheckankaufskurs) umgerechnet. Der im Vergleich zum Devisenkassakurs ungünstigere Sichtkurs gleicht den Zinsverlust des ankaufenden Kreditinstituts zwischen sofortiger Scheckgutschrift und späterer Deckungsanschaffung durch die bezogene Bank sowie anteilig das Kostenrisiko bei Nichteinlösung aus.
Vgl. auch Bank-Orderscheck.