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Beförderungsleistungen

Definition: Was ist "Beförderungsleistungen"?

Umsatzsteuerrechtlicher Begriff für Beförderungsgeschäfte. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes, z.B. auch das Pumpen von Gas oder Flüssigkeiten durch eine Pipeline und die Fortbewegung eines Beförderungsmittels (z.B. Pkw) aus eigener Kraft.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    umsatzsteuerrechtlicher Begriff für Beförderungsgeschäfte. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes, z.B. auch das Pumpen von Gas oder Flüssigkeiten durch eine Pipeline und die Fortbewegung eines Beförderungsmittels (z.B. Pkw) aus eigener Kraft.

    1. Beförderungsleistungen unterliegen als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Ort der Beförderungsleistung (Beförderungsort) ist grundsätzlich dort, wo die Beförderung bewirkt wird (§ 3b Satz 1 UStG); bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist daher das Entgelt grundsätzlich aufzuteilen in den steuerbaren Teil für die Beförderungsleistungen im Inland und den nicht steuerbaren Teil für die Beförderungsleistungen im Ausland (Sonderregelungen in §§ 2–7 UStDV). Abweichend hiervon wird die innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen grundsätzlich an dem Ort bewirkt, an dem die Beförderung der Gegenstände beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger allerdings die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedsstaats, so gilt die innergemeinschaftliche Beförderung ab dem Gebiet dieses Mitgliedsstaats ausgeführt (§ 3b III UStG).

    2. Umsatzsteuerfrei sind grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände der Aus- oder Durchfuhr beziehen oder wenn sie Gegenstände der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet betreffen und die Kosten der Beförderung bei der Einfuhrumsatzsteuer erfasst werden.

    3. Ermäßigter Steuersatz bei der Beförderung von Personen
    (1) mit Schiffen oder
    (2) bei anderen Beförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen (innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, § 12 II Nr. 10 UStG bis 31.12.2011).

    4. Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen wird die Umsatzsteuer auf die Beförderungsleistungen beim Grenzübertritt erhoben (sog. Einzelbesteuerung; § 16 V UStG), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Bemessungsgrundlage ist dabei das Durchschnittsbeförderungsentgelt von zz. 4,43 Cent je Personenkilometer (§ 10 VI UStG, § 25 UStDV).

    5. Soweit Fahrausweise als Rechnung dienen, gelten bes. Bestimmungen (§§ 34, 35 UStDV).

    6. Absehbare neue Rechtsentwicklungen: Die ab 2010 beschlossene Einführung der Regelung über innergemeinschaftliche Dienstleistungen hat an der bestehenden Regelung über Beförderungsleistungen nur wenig geändert: a) Innergemeinschaftliche Beförderungen von Gütern im Auftrag einer Privatperson sind weiterhin dort zu versteuern, wo die Beförderung beginnt, b) die bisherige Sonderregelung für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen im Auftrag eines anderen Unternehmers fällt zwar fort, diese werden aber nach der neuen Regelung über innergemeinschaftliche Dienstleistungen weiterhin dort versteuert, wo der Auftraggeber seine USt-Identifikationsnummer erhalten hat, c) neu ist jedoch, dass in Zukunft auch grenzüberschreitende Fahrstrecken mit Anfangs- oder Zielpunkt im Drittland formal im Land des Auftraggebers steuerbar sind, wenn dieser Auftraggeber eine USt-Identifikationsnummer hat; da diese Leistungen jedoch steuerfrei bleiben, ändert sich materiell auch insoweit nichts.

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