Äquivalente
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Äquivalenzlehre; patentrechtlicher Begriff zur Bestimmung des Schutzumfangs von Patenten und Gebrauchsmustern. Die Anerkennung äquivalenter Verletzungshandlungen trägt dem Umstand Rechnung, dass im Wortlaut eines Patent- oder Gebrauchsmusteranspruchs (Patentanspruch) die zahlreichen Möglichkeiten der technischen Ausführung einer geschützten Lehre nicht vollständig erfasst werden können. Äquivalente liegen vor, wenn der Fachmann anhand des allg. Fachwissens unter Berücksichtigung des Stands der Technik ohne erfinderisches Zutun die vom Wortlaut der Patentansprüche abweichenden Merkmale des Verletzungsgegenstandes als Lösungsmittel erkennt, die mit den im Patentanspruch genannten Merkmalen in ihrer technischen Funktion übereinstimmen und eine (im Wesentlichen) gleiche Wirkung erzielen. Äquivalente liegen im Schutzbereich, wenn sich die technische Gleichwirkung im Rahmen des im Patent offenbarten Lösungsprinzips hält. Im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erklärte Beschränkungen oder Verzichte sind zu berücksichtigen und beschränken den Schutzumfang. Ist das als gleichwirkend angegriffene Lösungsmittel im Stand der Technik vorbekannt oder nahe gelegt, erstreckt sich der Patentschutz nicht auf dieses Mittel. Äquivalente liegen ferner nicht vor, wenn bei einem als äquivalent angegriffenen Lösungsmittel völlig oder nahezu völlig auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg oder dessen Vorteile verzichtet wird oder das Mittel der Lösung eines anderen technischen Problems dient.