Aufnahmezwang
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Soweit die Aufnahme eines Unternehmens in eine Wirtschafts- und Berufsvereinigung oder Gütezeichengemeinschaft abgelehnt wird, kann die Kartellbehörde die Aufnahme dieses Unternehmens in die Vereinigung anordnen, wenn dies beantragt wird und die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt (§ 20 V GWB); daneben Aufnahme auch unter den Voraussetzungen der §§ 19 I i.V.m. 19 II 1, 20 I GWB, falls die Wirtschafts- und Berufsvereinigung oder Gütezeichengemeinschaft auch als Anbieter oder Nachfrager von Waren tätig wird.
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