Anrechnungsmethode
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tax credit method; 1. Begriff: eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, bei der die im Ausland bezahlte Steuer auf die im Inland zu zahlende Steuer angerechnet wird.
2. Funktionsweise: Die im Inland zu zahlende Steuer darf um den Betrag gekürzt werden, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste, allerdings wird höchstens auf den Betrag an dt. Steuer verzichtet, den Deutschland für diesen Vorfall selbst fordern würde (keine Erstattung „überschießender“ ausländischer Steuern und auch keine Verrechnung mit dt. Steuern auf andere Vorfälle).
3. Betroffene Steuerarten: Nach dt. Recht ist die Anrechnungsmethode bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer (sowie früher auch bei der Vermögensteuer) anzutreffen. Rechtsgrundlage für ihre Anwendung sind teils Bestimmungen in den betreffenden nationalen Steuergesetzen (§§ 34 c, 34 d EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG), teils weiter reichende Regelungen in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
4. Anwendungsvoraussetzungen: a) Die Anrechnungsmethode findet nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung; die „Gewerbesteueranrechnung“ und das frühere körperschaftsteuerliche „Anrechnungsverfahren“ sind etwas Anderes.
b) Betroffene Sachverhalte: Im dt. Recht gibt es kein allg. Prinzip, wonach man automatisch immer dann, wenn ein Sachverhalt mit ausländischen Steuern belegt wird, auch die Anrechnungsmethode nutzen könnte; ein solches Prinzip muss auch nach dem Recht der Europäischen Union gegenwärtig noch nicht geschaffen werden. Daher muss der betroffene Steuerpflichtige für jeden einzelnen Vorgang mit Auslandsberührung im dt. Recht eine Anspruchsgrundlage finden, die ihm eine Anrechnung der im Ausland schon bezahlten Steuer auf die dt. Steuer erlaubt. Solche Regelungen können einerseits im „nationalen“ dt. Recht enthalten sein (EStG, KStG, ErbStG), andererseits in zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen. Grundsätzlich sehen die Regelungen im „nationalen“ dt. Steuerrecht (EStG, KStG, ErbStG) eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht in allen Fällen vor, in denen ausländische Steuern erhoben werden könnten; vielmehr definiert der dt. Gesetzgeber jeweils ausdrücklich, welche Vorfälle aus seiner Sicht einen so starken Auslandsbezug haben, dass er ausländische Steueransprüche als so legitim ansieht, dass er seinerseits zu einer Einschränkung der dt. Steueransprüche durch die Anrechnungsmethode bereit ist (das erklärt sich daraus, dass der deutsche Gesetzgeber solche Einkünfte deutscher Steuerpflichtiger, die in Deutschland erwirtschaftet worden sind, für seinen eigenen Steuerzugriff reservieren möchte). Diese Festlegungen richten sich bei Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach einer Liste „ausländischer“ Einkünfte in § 34 d EStG, bei der Erbschaftsteuer nach dem Begriff des „Auslandsvermögens“ in § 21 ErbStG. Ist ein Vorgang in den entsprechenden Auflistungen nicht erwähnt, ist die Anrechnungsmethode nach dt. Recht nicht nutzbar (z.B. keine Anrechnung ausländischer Steuern bei einer nur 3 Monate unterhaltenen Baustelle im Ausland oder keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern bei einem lediglich bei einer ausländischen Bank unterhaltenen Konto), es kommt dann insoweit zu einer Doppelbesteuerung. Soweit Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat existieren, richtet sich die Frage, wann die Anrechnungsmethode genutzt werden kann, jedoch nicht mehr nach den §§ 34 c EStG, 26 KStG oder 21 ErbStG, sondern nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrages; diese sorgen dann dafür, dass keine Lücken im Schutz vor Doppelbesteuerung verbleiben.
c) Betroffene ausländische Steuerarten: Die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die dt. Steuer setzt voraus, dass es sich bei der ausländischen Steuer um eine Steuer von derselben Art wie die dt. Steuer handelt. Die Anrechnungsmethode will nämlich nur eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung im grenzüberschreitenden Rahmen verhindern, wie sie entstehen würde, wenn ein und dieselbe Steuerart in zwei Staaten in vollem Umfang erhoben werden würde. Eine solche Zusatzbelastung, die den Einsatz der Anrechnungsmethode erfordern würde, gibt es dagegen nicht, wenn es sich um verschiedene Steuerarten handelt (z.B. keine Anrechnung ausländischer Grundsteuer auf ein Mietgrundstück auf die dt. Einkommensteuer auf die daraus bezogenen Mieten, weil auch in Deutschland das Nebeneinander dieser zwei Steuerarten normal wäre, also keiner Abhilfe bedarf). Wo es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, wird die Frage, welche Steuern des ausländischen Staates einer dt. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen und daher angerechnet werden können, im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen selbst geregelt (vgl. Art. 2 OECD-MA), fehlt ein solches DBA, klären die dt. Behörden die Frage eigenständig (vgl. Liste ausländischer Steuerarten aus Nicht-DBA-Ländern in Anlage 6 zu den EStR).
d) Die Berechnung der dt. Steuer, die anteilig auf die fraglichen ausländischen Einkünfte/das ausländische Vermögen entfällt (d.h. des Betrages, auf den Deutschland max. durch Anrechnung der schon im Ausland bezahlten Steuern verzichten wird), ist bei abgeltend besteuerten Kapitaleinkünften besonders einfach: dort beträgt sie 25 Prozent (§ 32d V EStG), bei allen anderen Einkünften geschieht die Ermittlung der auf sie entfallenden deutschen Steuer in der Weise, dass man einfach die fraglichen Einkünfte (Vermögenswerte) aus dem betreffenden Land zu allen vorhandenen Einkünften (Vermögenswerten) ins Verhältnis setzt; wenn z.B. die fraglichen Einkünfte ein Drittel aller in diesem Jahr bezogenen Einkünfte darstellen, wird auch ein Drittel der in diesem Jahr zu zahlenden Einkommensteuer als die dt. Steuer angesehen, die mit diesen ausländischen Einkünften zu tun hat und auf die angerechnet werden kann. Diese Vorgehensweise ist zwar einleuchtend, kann aber in Einzelfällen Effekte haben, die mit den europäischen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind (EuGH-Urt. de Groot), ob sich daraus Änderungsbedarf für die deutsche Ausgestaltung der Anrechnungsmethode ergibt, wird vermutlich demnächst durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt werden.
2. Funktionsweise: Die im Inland zu zahlende Steuer darf um den Betrag gekürzt werden, der wegen des betreffenden Vorgangs schon im Ausland an Steuer gezahlt werden musste, allerdings wird höchstens auf den Betrag an dt. Steuer verzichtet, den Deutschland für diesen Vorfall selbst fordern würde (keine Erstattung „überschießender“ ausländischer Steuern und auch keine Verrechnung mit dt. Steuern auf andere Vorfälle).
3. Betroffene Steuerarten: Nach dt. Recht ist die Anrechnungsmethode bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer (sowie früher auch bei der Vermögensteuer) anzutreffen. Rechtsgrundlage für ihre Anwendung sind teils Bestimmungen in den betreffenden nationalen Steuergesetzen (§§ 34 c, 34 d EStG, § 26 KStG, § 21 ErbStG), teils weiter reichende Regelungen in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
4. Anwendungsvoraussetzungen: a) Die Anrechnungsmethode findet nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung; die „Gewerbesteueranrechnung“ und das frühere körperschaftsteuerliche „Anrechnungsverfahren“ sind etwas Anderes.
b) Betroffene Sachverhalte: Im dt. Recht gibt es kein allg. Prinzip, wonach man automatisch immer dann, wenn ein Sachverhalt mit ausländischen Steuern belegt wird, auch die Anrechnungsmethode nutzen könnte; ein solches Prinzip muss auch nach dem Recht der Europäischen Union gegenwärtig noch nicht geschaffen werden. Daher muss der betroffene Steuerpflichtige für jeden einzelnen Vorgang mit Auslandsberührung im dt. Recht eine Anspruchsgrundlage finden, die ihm eine Anrechnung der im Ausland schon bezahlten Steuer auf die dt. Steuer erlaubt. Solche Regelungen können einerseits im „nationalen“ dt. Recht enthalten sein (EStG, KStG, ErbStG), andererseits in zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen. Grundsätzlich sehen die Regelungen im „nationalen“ dt. Steuerrecht (EStG, KStG, ErbStG) eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht in allen Fällen vor, in denen ausländische Steuern erhoben werden könnten; vielmehr definiert der dt. Gesetzgeber jeweils ausdrücklich, welche Vorfälle aus seiner Sicht einen so starken Auslandsbezug haben, dass er ausländische Steueransprüche als so legitim ansieht, dass er seinerseits zu einer Einschränkung der dt. Steueransprüche durch die Anrechnungsmethode bereit ist (das erklärt sich daraus, dass der deutsche Gesetzgeber solche Einkünfte deutscher Steuerpflichtiger, die in Deutschland erwirtschaftet worden sind, für seinen eigenen Steuerzugriff reservieren möchte). Diese Festlegungen richten sich bei Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach einer Liste „ausländischer“ Einkünfte in § 34 d EStG, bei der Erbschaftsteuer nach dem Begriff des „Auslandsvermögens“ in § 21 ErbStG. Ist ein Vorgang in den entsprechenden Auflistungen nicht erwähnt, ist die Anrechnungsmethode nach dt. Recht nicht nutzbar (z.B. keine Anrechnung ausländischer Steuern bei einer nur 3 Monate unterhaltenen Baustelle im Ausland oder keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern bei einem lediglich bei einer ausländischen Bank unterhaltenen Konto), es kommt dann insoweit zu einer Doppelbesteuerung. Soweit Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat existieren, richtet sich die Frage, wann die Anrechnungsmethode genutzt werden kann, jedoch nicht mehr nach den §§ 34 c EStG, 26 KStG oder 21 ErbStG, sondern nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrages; diese sorgen dann dafür, dass keine Lücken im Schutz vor Doppelbesteuerung verbleiben.
c) Betroffene ausländische Steuerarten: Die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die dt. Steuer setzt voraus, dass es sich bei der ausländischen Steuer um eine Steuer von derselben Art wie die dt. Steuer handelt. Die Anrechnungsmethode will nämlich nur eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung im grenzüberschreitenden Rahmen verhindern, wie sie entstehen würde, wenn ein und dieselbe Steuerart in zwei Staaten in vollem Umfang erhoben werden würde. Eine solche Zusatzbelastung, die den Einsatz der Anrechnungsmethode erfordern würde, gibt es dagegen nicht, wenn es sich um verschiedene Steuerarten handelt (z.B. keine Anrechnung ausländischer Grundsteuer auf ein Mietgrundstück auf die dt. Einkommensteuer auf die daraus bezogenen Mieten, weil auch in Deutschland das Nebeneinander dieser zwei Steuerarten normal wäre, also keiner Abhilfe bedarf). Wo es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, wird die Frage, welche Steuern des ausländischen Staates einer dt. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen und daher angerechnet werden können, im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen selbst geregelt (vgl. Art. 2 OECD-MA), fehlt ein solches DBA, klären die dt. Behörden die Frage eigenständig (vgl. Liste ausländischer Steuerarten aus Nicht-DBA-Ländern in Anlage 6 zu den EStR).
d) Die Berechnung der dt. Steuer, die anteilig auf die fraglichen ausländischen Einkünfte/das ausländische Vermögen entfällt (d.h. des Betrages, auf den Deutschland max. durch Anrechnung der schon im Ausland bezahlten Steuern verzichten wird), ist bei abgeltend besteuerten Kapitaleinkünften besonders einfach: dort beträgt sie 25 Prozent (§ 32d V EStG), bei allen anderen Einkünften geschieht die Ermittlung der auf sie entfallenden deutschen Steuer in der Weise, dass man einfach die fraglichen Einkünfte (Vermögenswerte) aus dem betreffenden Land zu allen vorhandenen Einkünften (Vermögenswerten) ins Verhältnis setzt; wenn z.B. die fraglichen Einkünfte ein Drittel aller in diesem Jahr bezogenen Einkünfte darstellen, wird auch ein Drittel der in diesem Jahr zu zahlenden Einkommensteuer als die dt. Steuer angesehen, die mit diesen ausländischen Einkünften zu tun hat und auf die angerechnet werden kann. Diese Vorgehensweise ist zwar einleuchtend, kann aber in Einzelfällen Effekte haben, die mit den europäischen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind (EuGH-Urt. de Groot), ob sich daraus Änderungsbedarf für die deutsche Ausgestaltung der Anrechnungsmethode ergibt, wird vermutlich demnächst durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt werden.
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