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Gefahrgutbeauftragter

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen mind. einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (vgl. § 3 I der Gefahrgutbeauftragtenverordnung [GbV] i.d.F. vom 25.2.2011 (BGBl. I 341)m.spät.Änd.). Er hat darauf hinzuwirken, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen werden. Einzelheiten regelt die GbV.

    Vgl. auch Gefahrgut.

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