Einkaufskartell
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Einkaufskooperation, Beschaffungskartell. Soweit die mit einer Einkaufskooperation verbundene Nachfragebündelung und Koordination des Nachfrageverhaltens der Beteiligten zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen, könnte ein Verstoß gegen das Verbot des § 1 GWB und des Art. 101 I AEUV vorliegen. Die Freistellungsfähigkeit von Einkaufskooperationen nach § 2 GWB und Art. 101 III AEUV ist insbesondere anhand der "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" der Europäischen Kommission (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1) zu prüfen (s. dort, Rn. 194-224). Demnach werden Einkaufskooperationen mit kumulierten Marktanteilen der Beteiligten auf den relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten von jeweils unter 15 Prozent als wettbewerblich unproblematisch erachtet. Bei darüber liegenden Marktanteilen sind die aus der Kooperation entstehenden Leistungsgewinne sorgsam mit den beschränkenden Marktauswirkungen abzuwägen. Hierfür geben die Leitlinien Beurteilungskriterien vor.