Klageerzwingungsverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es geht um ein gerichtliches Verfahren zur Erzwingung der öffentlichen Klage. Voraussetzung ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen, soweit nicht für die Staatsanwaltschaft das Opportunitätsprinzip gilt oder es um Privatklagesachen geht (§ 172 StPO). Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Beschwerde des Verletzten an die vorgesetzte staatsanwaltschaftliche Behörde. Gegen deren Entscheidung ist die Anrufung des Gerichts (Oberlandesgericht (OLG)) zulässig.
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