Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
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Abrede über die Höhe eines künftig unter bestimmten Voraussetzungen entstehenden Schadensersatzanspruches. Pauschalierungen von Schadensersatzansprüchen sind aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig und von der Vertragsstrafe zu unterscheiden.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung dann unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (§ 309 Nr. 5 BGB).