Rahmengesetzgebung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Rahmengesetzgebung wurde mit Inkrafttreten der Föderalismusreform I am 1.9.2006 (BGBl. I 2034) abgeschafft, Art. 75 GG wurde aufgehoben. Zuvor hatte der Bund das Recht, Rahmenvorschriften für bestimmte Bereiche (z.B. Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder und Gemeinden stehenden Personen, Hochschulrecht, Presserecht, Jagdwesen, Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen) unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz) zu erlassen. Die Zuständigkeiten aus der Rahmengesetzgebung wurden zum Teil in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder sowie in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes überführt.
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