Sonderposten mit Rücklagenanteil
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1. Bei Nichtkapitalgesellschaften (§ 247 III HGB): ein das Steuerergebnis mindernder Passivposten (unversteuerte „Rücklage“), der erst bei seiner Auflösung das steuerliche Ergebnis wieder erhöht, z.B. die Übertragung von stillen Rücklagen, die bei der Veräußerung von Anlagevermögensgegenständen aufgedeckt wurden, auf Reinvestitionsobjekte gemäß § 6b EStG. Sonderposten mit Rücklagenanteil dürfen handelsrechtlich gebildet werden, sofern sie steuerrechtlich zulässig sind, d.h. es ist handelsrechtlich weder Voraussetzung, dass steuerlich ein Sonderposten mit Rücklagenanteil gebildet wurde, noch dass umgekehrt Maßgeblichkeit besteht (Maßgeblichkeitsprinzip).
Vgl. auch Rücklagen.
2. Bei Kapitalgesellschaften: a) gleicher Begriffsinhalt wie unter Punkt 1), aber mit der Einschränkung, dass die Bildung des Sonderposten mit Rücklagenanteil in der Steuerbilanz von einer entsprechenden Passivierung im Jahresabschluss abhängig gemacht wird (umgekehrte Maßgeblichkeit; vgl. § 273 HGB).
b) Bei steuerlich begründeten außerplanmäßigen Abschreibungen, denen handelsrechtlich im Rahmen der umgekehrten Maßgeblichkeit gefolgt wird (§§ 254, 279 II HGB), kann wahlweise direkt oder indirekt abgeschrieben werden. Bei indirekter Abschreibung ist in Höhe des Unterschieds zwischen dem handelsrechtlich zulässigen Wertansatz und dem steuerrechtlich möglichen niedrigeren Wertansatz ein Sonderposten mit Rücklagenanteil zu bilden (§ 281 HGB).
Beispiele: erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten gemäß § 82g EStDV, § 7h EStG, Sonderabschreibungen auf Handelsschiffe, Seefischereischiffe sowie Luftfahrzeuge gemäß § 82f EStDV.
c) Im Konzernabschluss dürfen Sonderposten mit Rücklagenanteil nicht übernommen werden, da § 308 III HGB durch das TransPuG 2002 aufgehoben wurde.
3. Die Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil richtet sich i.d.R. nach den steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 247, 281 I HGB).