Steuerrechtfertigungslehre
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Lehre zur Begründung der Erhebung von Steuern. Die Steuerrechtfertigungslehre geht von den Funktionen des Gemeinwesens aus.
Arten:
(1) Äquivalenztheorie (auf dem Äquivalenzprinzip aufbauende Steuerrechtfertigungslehre; Interessentheorie);
(2) Assekuranztheorie (auf dem Assekuranzprinzip aufbauende Steuerrechtfertigungslehre);
(3) Opfertheorien (Leistungsfähigkeitsprinzip; Ability to Pay Principle).
Steuerrechtfertigungslehre und Steuertheorie werden i.d.R. synonym verwendet.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Arbeitnehmer
Betrieb
Betriebsstätte
Genossenschaft
GmbH & Co. KG
Kapitalertragsteuer
Kommanditgesellschaft (KG)
Konsolidierung
Lebenspartnerschaft
Lizenzgebühren
Nachhaltigkeit
Nutzwertanalyse
Personengesellschaft
Reverse-Charge-Verfahren
Subsidiarität
Vorsteuerabzug
Wechsel
stille Gesellschaft
Äquivalenzprinzip
eingehend
Steuerrechtfertigungslehre
ausgehend
eingehend
Steuerrechtfertigungslehre
ausgehend