Zollstraßenzwang
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Verpflichtung, Waren bei der Einfuhr nur auf Zollstraßen zu befördern. Die Beförderung darf nicht willkürlich verzögert, und die Waren dürfen nicht willkürlich verändert werden. Von der Zollstraße darf nur wegen höherer Gewalt oder dringender Gefahr in dem gebotenen Umfang abgewichen werden. Der Zollstraßenzwang ist ein wichtiges Mittel der zollamtlichen Überwachung. Obwohl nur Einfuhrzölle erhoben werden und daher zollrechtlich nur die Einfuhr von Interesse ist, ist der Zollstraßenzwang auch auf die Warenausfuhr ausgedehnt, weil er für das Außenhandelsrecht, die Embargobestimmungen und die Statistik unentbehrlich ist.
Vom Zollstraßenzwang befreit ist die Ein- und Ausfuhr im öffentlichen Eisenbahn- und Luftverkehr, Warenverkehr in Rohrleitungen und Stromleitungen sowie unbedeutender Verkehr wie Briefe, Postkarten und Drucksachen und von Reisenden mitgeführte Waren, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 135 UZK, §§ 2, 3 ZollVG).