Zollstundenzwang
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach dem Zollrecht die Verpflichtung, Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind (Zollstraßenzwang), nur zu den jeweils festgelegten Zeiten (Zollstunden) oder Öffnungszeiten der Zollstelle einzuführen oder auszuführen.
Vom Zollstundenzwang befreit sind der Seeverkehr, Postverkehr und Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Die zuständige Zollstelle kann außerdem in einzelnen Fällen Befreiungen zulassen.
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