Zwischenaktionär
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vormann des wegen Nichtzahlung der Einlage durch Kaduzierung ausgeschlossenen Aktionärs. Zwischenaktionäre sind, soweit eine Zahlung von den Nachmännern nicht zu erlangen ist, verpflichtet, Einlagen, die binnen zwei Jahren seit Anmeldung der Aktienübertragung zum Aktienregister von der AG eingefordert werden, einzuzahlen (§ 65 AktG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Zwischenaktionär
ausgehend