Teilzahlungsgeschäft
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Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat (§ 507 BGB). Für Teilzahlungsgeschäfte gelten die besonderen Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§ 491-505e BGB). Hinsichtlich des Widerrufs ist für ein Teilzahlungsgeschäft der § 358 BGB relevant, nach dem, bei wirksamem Widerruf des Vertrages mit einem Unternehmer zur Erbringung einer Leistung oder zur Lieferung einer Ware der Verbraucher an den mit dem Abschluss verbundene Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist. Auf Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz oder einem vergleichbaren elektronischen Medium ist der § 507 BGB anzuwenden. § 508 BGB regelt die Rücktrittsrechte des Unternehmers vom Teilzahlungsgeschäft, sofern ein Zahlungsverzug seitens des Verbrauchers eingetreten ist.