Übernahmegrundsatz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, der besagt, dass Rechte, die dem des betreibenden Gläubigers vorgehen, bei der Versteigerung nicht untergehen, sondern vom Ersteher übernommen werden müssen.
Vgl. auch Deckungsgrundsatz.
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