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Wettbewerbsregeln

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verhaltensregeln für Unternehmen zur Sicherung und Herbeiführung eines lauteren und leistungsgerechten Wettbewerbs (§§ 24 ff. GWB). Wettbewerbsregeln können von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen aufgestellt werden. Die Anerkennung ist schriftlich bei der Kartellbehörde zu beantragen (§ 24 GWB). Die Kartellbehörde hat betroffenen Wettbewerbern, Lieferanten, Abnehmern, anderen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie - bei erheblicher Interessenberührung der Verbraucher - Verbraucherzentralen und -verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Rahmen einer fakultativen öffentlichen mündlichen Verhandlung kann sich darüber hinaus jeder andere Interessierte zum Antrag äußern (§ 25 GWB). Die Anerkennung der Wettbewerbsregeln erfolgt widerruflich durch Verfügung der Kartellbehörde. Diese hat die Anerkennung abzulehnen, wenn die Wettbewerbsregeln gegen das Verbot des § 1 GWB und des Art. 101 I AEUV verstoßen und nicht nach § 2 GWB und Art. 101 III AEUV freigestellt sind (§ 26 GWB). Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die entsprechenden Anträge können zuvor bei der Kartellbehörde eingesehen werden (§ 27 GWB).

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