Direkt zum Inhalt

Mitteilungsverordnung

Definition: Was ist "Mitteilungsverordnung"?

Grundlage ist § 93a AO (Mitwirkungspflicht), wonach die Bundesregierung zur Sicherung der Besteuerung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Behörden zu verpflichten, Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder den Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen, Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen gewähren sowie Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung bieten, den Finanzbehörden mitzuteilen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rechtsverordnung vom 7.9.1993 (BStBl. I 799), in Kraft seit 1.1.1994

    1. Grundlage ist § 93a AO (Mitwirkungspflicht), wonach die Bundesregierung zur Sicherung der Besteuerung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Behörden zu verpflichten, Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder den Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen, Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen gewähren sowie Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung bieten, den Finanzbehörden mitzuteilen.

    2. Tatbestand: Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug (z.B. Lohnsteuerabzug) vorgenommen wird. Bei fehlender oder geringer steuerlicher Bedeutung der Zahlungen kann ausnahmsweise von einer Mitteilung abgesehen werden. Daneben sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, regelmäßig die Honorare freier Mitarbeiter den Finanzbehörden mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden.

    3. Inhalt: Es sind anzugeben: anordnende Stelle, Aktenzeichen, Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) und Anschrift des Zahlungsempfängers, wenn bekannt seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), Tag der Zahlung oder Zahlungsanordnung.

    4. Empfänger der Mitteilungen ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat (natürliche Person) bzw. sich die Geschäftsleitung befindet (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen). Die Mitteilungen sind i.d.R. einmal pro Jahr bis zum 30. April des Folgejahrs zu übersenden. Der Betroffene ist von der mitteilungspflichtigen Behörde oder Rundfunkanstalt über die bestehende Mitteilungspflicht als solche und über die tatsächlich erfolgten Mitteilungen zu unterrichten.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Mitteilungsverordnung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Mitteilungsverordnung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/mitteilungsverordnung-51538 node51538 Mitteilungsverordnung node39883 Mitwirkungspflicht node51538->node39883 node42647 Sozialleistungen node39883->node42647 node30696 Außenprüfung node39883->node30696 node50626 Zwangsmittel node39883->node50626 node37180 Mitteilungspflicht node37180->node51538 node41323 Mehrheitsbeteiligung node37180->node41323 node33812 Gesellschaftsblätter node37180->node33812 node27207 Anzeigepflicht node37180->node27207 node39766 Kontrollmitteilungen node39766->node51538 node39766->node30696 node48436 wechselseitig beteiligte Unternehmen node48436->node37180 node42895 Rehabilitation node42895->node39883
    Mindmap Mitteilungsverordnung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/mitteilungsverordnung-51538 node51538 Mitteilungsverordnung node39883 Mitwirkungspflicht node51538->node39883 node37180 Mitteilungspflicht node37180->node51538 node39766 Kontrollmitteilungen node39766->node51538

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete