Direkt zum Inhalt

Sachkundeprüfung

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Prüfung der Sachkunde von Versicherungs- und Finanzvermittlern bzw. -beratern. Einem Versicherungsvermittler (siehe § 34d II Nr. 4 GewO), Finanzanlagenvermittler (siehe § 34f II Nr. 4 GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (siehe § 34h I GewO i. V. m. § 34f II Nr. 4 GewO) oder Immobiliardarlehensvermittler wird die beantragte Gewerbeerlaubnis nur erteilt, wenn dieser die nötige Sachkunde hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit nachweist. Den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der rechtlichen und fachlichen Grundlagen seiner Vermittlungstätigkeit sowie über die Kundenberatung und den Verkauf erbringt der Vermittler i.d.R. durch erfolgreiches Ablegen der Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Das Bestehen der Prüfung wird ihm in einer entsprechenden Bescheinigung der IHK bestätigt. Diese dient als Sachkundenachweis im Erlaubnisverfahren. Der erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung sind bestimmte Berufsqualifikationen gleichgestellt (Vermittlerqualifikation).

    2. Aufbau der Prüfung: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird von einem Prüfungsausschuss der IHK abgenommen.

    3. Ausnahmen: Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d IV GewO (siehe auch gebundener Vermittler), die keiner Gewerbeerlaubnis bedürfen, können die Vermittlungstätigkeit – nach erforderlicher Registrierung – (zunächst) ohne Nachweis einer IHK-Prüfung ausüben. Bei gebundenen Versicherungsvermittlern hat das Versicherungsunternehmen, das die Vermittlerhaftung übernommen hat, die Qualifizierung sicherzustellen. Dem Unternehmen steht frei, wie diese Qualifikation nachgewiesen wird. Wer gem. § 34d III GewO als produktakzessorischer Versicherungsvermittler auf Antrag von der Gewerbeerlaubnis befreit wurde, weil er u.a. eine angemessene Qualifikation nachweisen konnte, ist ebenfalls zur Vermittlungstätigkeit befugt und wird registriert, ohne eine Prüfung bei der IHK abgelegt zu haben. Der Finanzanlagenvermittler und der Honorar-Finanzanlagenberater müssen den praktischen Teil der Prüfung dann nicht absolvieren, wenn sie bereits im Besitz einer Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO oder als Versicherungsberater nach § 34e GewO (§ 3 V Nr. 1a Finanzanlagenvermittlungsverordnung) sind.

    4. Ausblick: Art. 10 I IDD (Insurance Distribution Directive, siehe EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)) sieht nunmehr auch für Angestellte von Versicherungsunternehmen ausdrücklich vor, dass diese über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten für die Vermittlungstätigkeit verfügen müssen. Damit wird auch für diese Personen eine entsprechende Ausbildungsverpflichtung für Versicherungsunternehmen ins nationale Recht übernommen. Aktuell enthält § 17 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirtschaft die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen als Arbeitgeber, angestellten Vermittlern ohne Sachkundeprüfung oder ohne taugliche anderweitige Qualifikation die Teilnahme an der Ausbildung zum/zur „Geprüften Versicherungsfachmann/-frau (IHK) zu ermöglichen. Nach Abschluss der Ausbildung sind sie zur Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“ anzumelden. Der Angestellte ist entsprechend verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen und die Prüfung abzulegen. In der IDD ist neben dem Sachkundeerfordernis auch für angestellte Vermittler von Versicherungsunternehmen und von Versicherungsvermittlern eine regelmäßige berufliche Schulung und Weiterbildung vorgeschrieben, die zu bewerten und zu kontrollieren ist.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Sachkundeprüfung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Sachkundeprüfung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sachkundepruefung-52546 node52546 Sachkundeprüfung node38450 Industrie- und Handelskammer ... node52546->node38450 node52461 gebundener Vermittler node52546->node52461 node52142 Versicherungsberater node52546->node52142 node52510 Vermittlerqualifikation node52546->node52510 node47393 Versicherungsvermittler node52546->node47393 node49764 Versicherungswirtschaft node48845 Versicherungsvertreter node52461->node48845 node52461->node47393 node52142->node48845 node48993 Versicherungsmakler node52142->node48993 node52510->node49764 node52510->node47393 node52469 Mehrfirmenvertreter node52469->node52461 node42278 Provision node30451 Courtage node38046 Industrieunternehmung node38046->node38450 node49737 Verband node49737->node38450 node44493 Schiedsgerichtsverfahren node44493->node38450 node47393->node38450 node47393->node52142 node47393->node42278 node47393->node30451 node47393->node48845 node47393->node48993
    Mindmap Sachkundeprüfung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sachkundepruefung-52546 node52546 Sachkundeprüfung node38450 Industrie- und Handelskammer ... node52546->node38450 node47393 Versicherungsvermittler node52546->node47393 node52461 gebundener Vermittler node52546->node52461 node52142 Versicherungsberater node52546->node52142 node52510 Vermittlerqualifikation node52546->node52510

    News SpringerProfessional.de

    Bücher

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete