Abstandsbaulast
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit einer Baulast übernimmt ein Grundstückseigentümer freiwillig die Pflicht oder Duldung zur Erfüllung von Voraussetzungen für die rechtsmäßige Durchführung eines Bauvorhabens.
Bei der Abstandsbaulast übernimmt der Nachbar fehlende Abstandsflächen. Die Übernahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und hat auch für den Rechtsnachfolger Gültigkeit. Diese Abstandsbaulast ist möglicherweise schon erforderlich, wenn nachträglich eine Außendämmung angebracht wird.
Es erfolgt Eintragung im Baulastenverzeichnis. Eine Löschung ist nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde möglich.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Abstandsbaulast
ausgehend