qualifizierte Mehrheitsentscheidung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Wohnungseigentümer können zur Modernisierung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zu baulichen Veränderungen i.S.d. §§ 20 und 22 WEG durch Beschluss die Kostenverteilung regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung bedarf einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Damit können Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpassen und bspw. bauliche Veränderungen durchführen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
qualifizierte Mehrheitsentscheidung
ausgehend