Gesamteffektivzins
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
In der früheren Preisangabenverordnung war lediglich die Effektivzinsangabe vorgeschrieben. Insbesondere bei Kombinationsprodukten ist aber eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Angeboten nur über den Gesamteffektivzins möglich, d.h. nicht nur die Finanzierungskosten müssen berücksichtigt werden, sondern auch die Aufwendungen für eine Sparleistung und mögliche Abschlussgebühren für derartige Verträge. In der aktuellen PAngV § 6 Absatz 8 ist dazu ausgeführt, dass bei vor- und zwischenfinanzierten Bausparverträgen für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben ist.
Vgl. auch Effektivzinsberechnung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Gesamteffektivzins
ausgehend
eingehend
Gesamteffektivzins
ausgehend