Schadensersatz bei unberechtigter Zwangsvollstreckung
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Schadensersatz bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde.
Bei Abschluss eines Darlehensvertrages wird in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sowie der zusätzlichen Sicherungsabrede vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Darlehensvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus einer solchen vollstreckbaren Urkunde kann der Darlehensgeber (oder der aktuelle Forderungsinhaber) bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muss den Anspruch nicht vorher überprüfen und einen gesonderten Vollstreckungstitel erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung.
Der Forderungsinhaber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten vereinbarungsgemäß zahlt. Betreibt der Darlehensgeber trotzdem eine Zwangsvollstreckung, dann hat der Darlehensnehmer einen Schadenersatzanspruch.
Eine weitere Schutzmöglichkeit des Kreditnehmers gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme beinhaltet die erleichterte Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 I Satz 2 ZPO.
Zusammenfassend sollen die Regelungen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutzinteresse der redlichen Darlehensnehmer und dem betriebswirtschaftlichen Interesse der Kreditinstitute darstellen.