Bundeskanzler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Chef der Bundesregierung, gewählt vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der von ihm gebildeten Bundesregierung. Er leitet ihre Geschäfte nach der von ihr beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung (Art. 65 GG).
Der Bundeskanzler kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum vom Bundestag gestürzt werden, d.h. nur dann, wenn der Bundestag einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen (Art. 67 GG).
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