Euroumstellungsaufwendungen
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Behandlung der Aufwendungen für die Umstellung des Rechnungswesens von DM auf Euro.
1. Verbindlichkeitsrückstellungen: Der Zeitpunkt der Passivierung der Rückstellung bestimmte sich danach, ob die Verpflichtung bereits zu Beginn oder erst mit ihrem zeitlichen Ablauf rechtlich entstand. Da die Umstellungsfrist am 31.12.2001 endete, entstand die rechtliche Verpflichtung erst mit Ablauf der Übergangsfrist. Eine Verbindlichkeitsrückstellung kam deshalb nicht in Betracht.
2. Aufwandsrückstellungen: Die durch eine Aufwandsrückstellung antizipierten künftigen Ausgaben müssen wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht werden. Da aber alle Maßnahmen zukunftsbezogen sind, kann kein Vergangenheitsbezug hergestellt werden.
3. Bilanzierungshilfe: In Art. 44 EGHGB i.d.F. des Euro-Einführungsgesetzes (EuEG) hatte der Gesetzgeber die Aktivierung von Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro als Bilanzierungshilfe zugelassen, soweit es sich um selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelte. Der Posten war in der Bilanz unter der Bezeichnung Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Die als Bilanzierungshilfe aktivierten Aufwendungen waren in jedem der folgenden Geschäftsjahre zu mind. einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. Kapitalgesellschaften mussten den Posten im Anhang erläutern.