freigestellte Vereinbarungen
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Freistellung vom Kartellverbot des § 1 GWB für Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (§ 2 I GWB). Dies hat folgende Voraussetzungen:
(1) angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn,
(2) Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,
(3) keine Auferlegung nicht unerlässlicher Beschränkungen der beteiligten Unternehmen,
(4) keine Eröffnung von Möglichkeiten, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Diese Regelung ist das Pendant zum Art. 101 III AEUV, der von der Kartellbehörde alternativ direkt angewandt werden kann. Zur Beurteilung, ob eine freigestellte Vereinbarung vorliegt, kann daher ohne Weiteres auf die diversen Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission zur Anwendung des Art. 101 III AEUV zurückgegriffen werden, darunter insbesondere auf die verschiedenen Gruppenfreistellungsverordnungen.