Kappungsgrenze
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Zum 1.5.2013 ist das Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Die Frage der Zulässigkeit von Mieterhöhungen, insbes. bei Neuvermietungen war zwar diskutiert worden. wurde aber nicht gesetzlich geregelt.
Im Kern hat sich nicht viel geändert. Nach § 558 BGB kann die Miete innerhalb von 3 Jahren um 20% - bezogen auf die ortsübliche Miete - angehoben werden. Diese sogenannte Kappungsgrenze gilt weiterhin, allerdings ist in § 558 Abs. 3 Satz 2 eingefügt worden, dass der Prozentsatz 15% beträgt, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Deutungshoheit haben dabei die Bundesländer.
Von der Senkung der Kappungsgrenze haben längst nicht alle Bundesländer und/oder Kommunen Gebrauch gemacht.
Die Kappungsgrenze ist zwar als Mietpreisbremse gedacht, wirkt sich aber vielfach eher gegenteilig aus. Nach Erhebungen des Mieterbundes ist sie ohnehin vielleicht bei 5% der Mieterhöhungen überhaupt relevant. Wichtiger für beide Vertragsparteien sind die Kenntnis und die Entwicklung des örtlichen Mietspiegels.
Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen gilt keineswegs für Mieterhöhungen wegen Modernisierungen und/oder Energiespar-Investitionen. Hier dürfen nach dem Mietrechtsanpassungsgesetz seit dem 1.1.2019 nur noch 8% (vorher 11%) der Kosten einer solchen Modernisierung – zusätzlich zu „normalen“ Mieterhöhungen - auf die Jahresmiete umgelegt werden.
Die seit 2015 gültige Mietpreisbremse hat mit der Kappungsgrenze nichts zu tun.