mittelbare Patent-, Gebrauchsmusterverletzung
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liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Patent- oder Gebrauchsmusterinhabers in der Bundesrepublik Deutschland einem Nichtberechtigten Mittel anbietet oder liefert, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und der Dritte weiß oder aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Mittel geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Allg. im Handel erhältliche Erzeugnisse werden vom Verbot mittelbarer Verletzung nicht erfasst, sofern der Täter den Belieferten nicht bewusst zu einer Verletzung veranlasst (§ 10 PatG, § 11 II GebrMG); wesentliche Elemente der Erfindung sind Mittel, denen unter Würdigung des Gegenstandes der Erfindung für deren Verwirklichung mehr als untergeordnete Bedeutung zukommt. Das Verbot mittelbarer Verletzung gilt auch für europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt sind, da Art. 64 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) für die Schutzwirkungen auf das nationale Recht verweist.